13. SGB II Änderungesetz ab 01.07.2026 hier: §10 SGB II Zumutbarkeit
Heute möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen bei der Betreuung Ihrer Kinder ab 15 Monaten informieren.
Bisher konnten Erziehende ohne sichergestellte Kinderbetreuung gem. § 10 SGB II bis maximal 3 Jahre von der Vermittlung in Arbeit oder Maßnahmen „befreit“ werden (so genannte Nichtaktivierung). Die Betreuung eines Kindes bis es 3 Jahre alt wird, war grundsätzlich ein wichtiger Grund, um von der Vermittlung in Arbeit oder von der Teilnahme an Maßnahmen/ Sprachkursen usw. befreit zu werden.
Mit der nun zum 01.07.26 eingeführten Gesetzesänderung „Neue Grundsicherung“ wurde die Zeit der oben genannten Nichtaktivierung angepasst. Der Erziehung eines Kindes kommt weiterhin ein hoher Stellenwert zugute, jedoch wird ab Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, die Möglichkeit einer zumutbaren Aufnahme einer Tätigkeit, einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder eines Sprachkurses (unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung) durch Ihren persönlichen Ansprechpartner/ Ihre persönliche Ansprechpartnerin geprüft. Siehe hierzu auch §10 Abs. 1 Satz 3 SGB II: „Die Erziehung des Kindes steht der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen, solange die Ausübung der Arbeit die Erziehung des Kindes nicht gefährdet.“
Bis Ihr Kind 15 Monate alt ist können Sie sich vollumfänglich um die Betreuung Ihres Kindes kümmern. Sie müssen sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und keine Maßnahme machen. Wenn Ihr Kind 15 Monate alt wird, ist die Aufnahme einer Tätigkeit, einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder eines Sprachkurses grundsätzlich zumutbar. Dafür muss aber die Kinderbetreuung bspw. durch Sie, Ihren Partner, Ihre Partnerin oder durch andere geeignete Betreuungsplätze (wie z. B. Kita) sichergestellt sein. Hierbei wird gemeinsam mit Ihnen beraten, wie viele Stunden pro Tag Sie sich den Vermittlungsaktivitäten zur Verfügung stellen können. Das heißt, Sie können z. B. auch in Teilzeit arbeiten oder an Maßnahmen oder Sprachkursen in Teilzeit teilnehmen (zum Beispiel 4 oder 5 Stunden pro Tag).
Es wird immer Ihre gesamte familiäre Situation berücksichtigt – insbesondere bei Alleinerziehenden. Dies bespricht Ihr Ansprechpartner im Jobcenter mit Ihnen gemeinsam. Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig um eine geeignete Kinderbetreuung kümmern. Dies kann zum Beispiel die Anmeldung in einer Krippe oder einem Kindergarten sein.
Informationsangebote bezüglich verschiedener Betreuungsangebote (z. B. Krippen- oder Kindergartenplätze finden Sie z. B. im Elternportal der Stadt Salzgitter:
Elternportal der Stadt Salzgitter aufrufenLichtenberger Straße
Lichtenberger Straße 2a, 38226 Salzgitter
Tel. Kund:innen +49 (0) 5341 868-480
Telefonische Servicezeiten: Mo-Fr 8-12 Uhr
Chemnitzer Straße
Chemnitzer Straße 90-94, 38226 Salzgitter
Tel. Kund:innen +49 (0) 5341 868-480
Telefonische Servicezeiten: Mo-Fr 8-12 Uhr
Jugendberufsagentur (JBA)
Kurt-Schumacher-Ring 4, 38228 Salzgitter
Tel. Kund:innen +49 (0) 5341 868-333
Telefonische Servicezeiten: Mo-Fr 8-12 Uhr